Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung ,,Sachverständiger“ ist die Bezeichnung ,,öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.
Bei der Erstellung von Gutachten gewährleisten öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige besondere Sachkunde, Objektivität, Unparteilichkeit sowie Weisungsfreiheit. Hierauf muss der Sachverständige einen Eid leisten.
Die Bestellung dieser Sachverständigen erfolgt durch öffentlich-rechtliche Körperschaften wie z. B. Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern.